Allgemeine Geschäftsbedingungen für Creator von User Generated Content

§ 1 Geltungsbereich

(1)       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der ZweiDigital GmbH, Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt am Main (nachfolgend „ZweiDigital“), gelten für alle Verträge mit Erstellern von User Generated Content (nachfolgend „Creator“) über werbliche Leistungen, welche in der Vereinbarung über Art und Inhalt der werblichen Leistungen und der entsprechenden Gegenleistung (Hauptvertrag) näher definiert werden.

(2)        Hauptverträge werden ausschließlich mit Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB geschlossen. Der Creator bestätigt mit Abschluss des Hauptvertrags, dass er in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Leistungen des Creators, Vertragsgegenstand

(1)       Der Creator erstellt für Kunden der ZweiDigital werbewirksamen Content für Soziale Medien nach Maßgabe des Hauptvertrages und stellt diese ZweiDigital zur weiteren Verwertung durch sie und ihre Kunden zur Verfügung.

(2)       Der Creator ist grundsätzlich verpflichtet, den erstellten Content an ZweiDigital auszuliefern und nach Korrektur durch ZweiDigital oder deren Kunden entsprechende Änderungen vorzunehmen und an ZweiDigital auszuliefern. Es werden in der Regel bis zu 3 Korrekturschleifen ausgebracht.

(3)        Auf besondere und ausdrückliche Vereinbarung im Hauptvertrag, ist der Creator verpflichtet, den Content selbst auf den im Hauptvertrag vereinbarten Medien / Social-Media-Kanälen auszuspielen. Welche Kanäle der Creator hierfür nutzt und welche konkreten Leistungen er bis zu welchen Zeitpunkten erbringt wird in dem Hauptvertrag geregelt.

(4) Der Creator ist verpflichtet, die Kundin der ZweiDigital und deren Marke sowie Logo in allen seinen Veröffentlichungen zu nutzen und zu markieren und/oder in Textbeschreibungen mit dem entsprechenden Kanal/Profil zu erwähnen und zu verlinken. 

(5)       Der Creator ist hierbei verpflichtet, bei der Gestaltung seines Contents die Rechte und Interessen der Kunden von ZweiDigital zu berücksichtigen und diese in einem positiven Licht darzustellen.

(6)       Soweit sich aus dem Hauptvertrag  oder diesen AGB nichts Abweichendes ergibt, wird der Creator frei von Weisungen tätig. Er ist frei darin zu bestimmen, wann und wo er seine Aufträge erledigt. Er wird jedoch im Falle von § 2 Abs. 3 verpflichtet, seine Leistungen zu den Zeiten zu posten, an denen nach seinen Erkenntnissen die meisten Follower online sind, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsprodukte, Werbemittel, Marken

(1)       ZweiDigital stellt dem Creator zur Ausübung seiner Tätigkeit die vertraglich vereinbarten Produkte (Vertragsprodukte) und Informationen zur Verfügung.

(2) Die Produkte werden dem Creator an seine in dem Hauptvertrag hinterlegte, von ihm angegebene Adresse geliefert. Er erhält hierüber eine Vorankündigung. Sollte die Lieferung nicht bis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Leistungsdatum beim Creator eingehen, so werden die Parteien neue Leistungsdaten festlegen, die die im Rahmen des Hauptvertrags genannten Leistungsdaten ersetzen. Erfolgt eine Festlegung nicht, so wird das Leistungsdatum um eine dem Zeitraum des Lieferverzuges entsprechende Zeitspanne verschoben. 

(3)        Werden dem Creator im Hauptvertrag Werbemittel (Bilder, Texte, Videos) angeboten, die er verwenden darf oder ihm in sonstiger Weise ausdrücklich zur Verfügung gestellt, so kann er diese einsetzen, um die Vertragspflichten zu erfüllen.  Für diese Werbemittel werden dem Creator ein einfaches, inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das zur Erbringung der Vertragsleistung notwendige Maß beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Dies umfasst im Falle von § 2 Abs. 3 für die vertraglich vereinbarten Kanäle ausschließlich das Recht, die Werbemittel zum Zweck der Leistungserbringung zu vervielfältigen, up- und downzuloaden und öffentlich zugänglich zu machen. Das eingeräumte Nutzungsrecht kann jederzeit von ZweiDigital teilweise oder insgesamt widerrufen werden.

(4) Der Creator ist ohne vorherige Zustimmung von ZweiDigital nicht berechtigt, andere als ihm zur Verfügung gestellte Werbemittel, die er nicht selbst erstellt hat, zu verwenden.

(5) Nach Beendigung der Vereinbarung unterlässt der Creator unverzüglich die weitere Nutzung; Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Beendigung des Hauptvertrages.

(6) Die Vertragsprodukte dürfen während der Leistungszeit nicht in Ihrer sonstigen Gestaltung (z.B. Farbe) verändert werden. Sie müssen visuell ansprechend und deutlich sichtbar präsentiert werden.

§ 4 Vergütung

(1)       Welche Vergütung der Creator erhält wird in dem Hauptvertrag geregelt.

(2)       Erhält der Creator für seine erbrachten Leistungen und Rechteeinräumungen nach diesem Vertag eine Sachvergütung, so darf er das bzw. die Vertragsprodukt/e behalten. Die Vertragsprodukt/e gehen sodann mit vollständiger Leistungserbringung in das Eigentum des Creators über. Den damit verbundenen Vorteil hat der Creator selbst zu versteuern. Bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung besteht das Eigentum der jeweiligen Eigentümerin (ZweiDigital oder ihrer Kundin) fort.

(3)       Erhält der Creator als Vergütung Wertgutscheine, so dürfen diese nicht entgeltlich weiterveräußert werden. Den damit verbundenen Vorteil hat der Creator selbst zu versteuern.

(4)       Erhält der Creator statt einer Sachvergütung oder zusätzlich zu dieser auch eine Vergütung in Geld (Honorar, so wird die Höhe des Honorars in dem Hauptvertrag pauschal und netto (also zzgl. MwSt.) in Euro angegeben. Ein solches Honorar wird nach vollständiger Leistungserbringung und Rechnungsstellung durch den Creator zur Zahlung fällig. ZweiDigital wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung eingeräumt. 

(5)       Reise- , Unterbringungs- und sonstige Kosten, die dem Creator bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen entstehen, sind vom ihm selbst zu tragen

§ 5 Verhinderung des Creators, Persönliche Leistungspflicht

(1)       Der Creator ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. 

(2)       Sollten dem Creator bei Vertragsschluss Hindernisse bekannt sein, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ggf. verhindern könnten, so hat er ZweiDigital hierüber vor Vertragsschluss zu informieren.

(3)       Wird die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung infolge von bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren Leistungshindernissen wie höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, und auch sonst ohne Verschulden des Creators, nachträglich unmöglich oder erheblich erschwert, so können sowohl ZweiDigital als auch der Creator den Vertrag kündigen. Bei Eintreten derartiger Leistungshindernisse wird der Creator ZweiDigital unverzüglich unterrichten. Die Parteien werden dann darüber verhandeln, ob die ausgefallenen Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden können. Erfolgt eine Einigung, so tritt diese an die Stelle der bestehenden Vereinbarung und der Vertrag gilt im Übrigen fort. Erfolgt keine Einigung, so gilt der Vertrag als beendet. Führt dies dazu, dass 

a.         keine der vereinbarten Leistungen erbracht wurde/wird, so entfällt mit Kündigung der Vergütungsanspruch des Creators. Die Vertragsprodukte sind an ZweiDigital zurückzugeben. Ggf. bereits gezahlte Honorare sind zurückzuzahlen.

b.         Führt dies dazu, dass die vereinbarten Leistungen nur teilweise erbracht worden sind/werden, so erhält der Creator vereinbarte Honorare anteilig, soweit diese auf die erbrachten Leistungen entfallen. Die für die Leistungen übergebenen Vertragsprodukte gehen in das Eigentum des Creators über und sind anteilig für den nicht erbrachten Leistungsumfang im Einkaufspreis an ZweiDigital zu vergüten. ZweiDigital steht insofern das Recht zur Aufrechnung mit noch nicht gezahlten Honoraren zu.

(4) Überschreitet der Creator in sonstigen Fällen außer Absatz 3 einen im Hauptvertrag vereinbarten Fixtermin, ist ZweiDigital ohne Fristsetzung zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt.

(5)        Etwa bestehende gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere solche aus wichtigem Grund, bleiben hiervon unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben darüberhinausgehende Ansprüche der ZweiDigital.

§ 6 Ergänzende Vertragspflichten des Creators, Haftung und Freistellungsverpflichtung 

(1)       Der Creator verpflichtet sich bei der Erbringung seiner Vertragsleistung dafür zu sorgen, dass er nicht nur die vertraglichen Bedingungen, sondern auch die für seine Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einhält. Insbesondere gilt:

Der Creator verpflichtet sich,

a)         keine Inhalte zu veröffentlichen, die den Ruf der Kundin der ZweiDigital oder ZweiDigitals selbst schädigen können.

b)         jegliche negative Äußerung über die Kundin der ZweiDigital und/oder deren Produkte zu unterlassen.

c)         keinen beleidigenden, vulgären, sexistischen, gruppenbezogen menschenfeindlichen, verleumderischen, diffamierenden, obszönen, pornographischen, rassistischen, ethnisch anstößigen oder diskriminierenden sowie Hass schürenden Content zu veröffentlichen.

d)         dafür zu sorgen, dass seine Postings den aktuellen Nutzungsbedingungen der jeweils genutzten Social Media Plattformen entsprechen.

e)         die Veröffentlichung politischer, weltanschaulicher und/oder moralischer Meinungsäußerungen, insbesondere aber nicht ausschließlich im Zusammenhang mit aktuellem Zeitgeschehen, in direktem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit der Produktvorstellung zu unterlassen.

f)         dass jeder Content, den er im Rahmen des Vertrages selbst veröffentlicht, einen eindeutigen, auf den ersten Blick erkennbaren Hinweis enthält, der die werbliche Natur der Veröffentlichung klarstellt. Er wird sich an die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben im Wettbewerbsrecht und der Kennzeichnungspflichten halten.

g)         in seinen Veröffentlichungen und in seinem Content grundsätzlich nur solche Inhalte (insbesondere Bilder, Texte, Tondokumente, Musik u.ä.) einfließen zu lassen, die er entweder selbst erstellt hat oder die ihm von ZweiDigital zur Verfügung gestellt werden. Verwendet der Creator abweichend hiervon fremde geschützte Inhalte, so hat er dafür zu sorgen, dass ihm für die gewünschte Verwendung eine ausreichende und rechtswirksame Lizenz erteilt wird; andernfalls verhält er sich vertragswidrig und haftet hierfür im Innenverhältnis der Parteien allein.

h)         zur Einhaltung des in § 8 zu den Mitwirkendenrechten gesagte.

(2)       Der Creator verpflichtet sich, ZweiDigital von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte in Folge der bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringungen des Creators gegen ZweiDigital richten. Das gilt insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen die Rechte Dritter  (insbesondere deren Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, geistige Eigentumsrechte u.ä.) oder gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere des Wettbewerbsrechts und Strafrechts sowie des Rechts des geistigen Eigentums). Ferner ist der Creator verpflichtet, für alle sonstigen Schäden und Aufwendungen aufzukommen, die ZweiDigital im Zusammenhang mit einer schuldhaften vertrags- oder gesetzeswidrigen Handlung des Creators entstehen, insbesondere durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen möglicher Verstöße durch Dritte. Der Creator ist zur unverzüglichen Information der ZweiDigital verpflichtet, wenn er eine Rechtsverletzung Dritter erkennt oder ihm diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen.  

§ 7  Nutzungsrechtseinräumung – Verwendung des Creator-Contents auf Eigenkanälen und in der Dienstleistung von ZweiDigital

(1)        Soweit dem Creator bezüglich des von ihm in Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag erstellten Content (insbesondere Texte, Video, Audio und Bilder) ein materielles und/oder geistiges Recht (insbesondere Urheberrecht) zusteht, so verbleibt dieses bei ihm. Allerdings räumt er ZweiDigital mit Abschluss des Vertrages ein unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches und auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an diesem Content ein. Dieses dient dem Zweck, es ZweiDigital zu ermöglichen, den Content in einem anderen Kontext werblich weiterzuverwenden, insbesondere diesen

a.         über die eigenen Kanäle der Kunden von ZweiDigital (weiter) zu verbreiten, diesen also etwa auf Facebook, Instagram, Pinterest, YouTube, Twitter usw. zu teilen/reposten/retweeten uä.

b.         auf einer Webseite von ZweiDigital oder deren Kunden im Wege einer „Bloggerparade“ (also einer Darstellung der Blogger/Creator-Äußerungen über ZweiDigital deren Kundin und deren Produkte in einem neu aufbereiteten Kontext) zu präsentieren.

c.         Im Rahmen einer anderen Werbung, in Form von Zitaten (bzw. inhaltlicher Wiedergaben) zu verwenden.

(2)        Zu den unter Abs.1 genannten Zwecken räumt der Creator ZweiDigital alle notwendigen Nutzungsrechte ein; insbesondere aber räumt er ihr das Recht ein, den Content

a.         öffentlich aufzuführen, vorzutragen, vorzuführen und mittels Bild- und/oder Tonträger sowie auch außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen;

b.         zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere aber auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und/oder Tonfolgen zu übertragen und die so hergestellten Bild- und/oder Tonträger oder sonstigen Vervielfältigungsstücke in derselben Weise wie das Werk zu nutzen, wobei die Verwendung im audiovisuellen Bereich alle Arten der audiovisuellen Nutzung, insbesondere auch multimediale Verwertungen (z. B. CD-ROM, Schallplatten, Videokassetten, Audiokassetten, CD, CDV, DVD, DVD-Rom usw.) außerhalb des Rundfunks umfasst und die Fixierung/Wiedergabe eines Bild- und/oder Tonträgers durch jedes technische Mittel (beispielsweise Festplatten, Festspeicher etc.) und in jedem technischen Standard (wie beispielsweise High Definition) erfolgen kann;

c.         unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, und zwar auch für Verteildienste, zu teilen, mit einem anderen Titel zu versehen, es sei denn, dass der Titel urheber- oder wettbewerblichen Schutz genießt, sowie den Titel für eine andere Produktion zu verwenden, in andere Sprachen zu übersetzen, mit anderen Werken zu verbinden oder in andere Werke aufzunehmen oder in andere Werkformen zu übertragen (z. B. Buch, Bühne) sowie zur Herstellung eines Filmwerkes zu nutzen oder in sonstiger Weise umzugestalten und zu ändern und die Bearbeitung, Umgestaltung oder Änderung wie die vertragsgegenständliche Produktion zu verwerten.

d.         zu archivieren sowie gewerblich oder nichtgewerblich zu nutzen, insbesondere in Transkriptionsdiensten, in Programmvorschauen, Programmübersichten, Inhaltsangaben, Werbeschriften der Kunden von ZweiDigital, Imagetrailern und/oder Besucherfilmen u. Ä. oder sonst für Public-Relation-Zwecke, auf Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke sowie im Rahmen der politischen oder kulturellen Bildungsarbeit zu verwerten.

e.         in Datenbanken zu speichern und in allen Abrufdiensten (z. B. Video- und Audio-on-demand-Nutzungen, Podcasting bzw. Video-Podcasting, Online-Dienste) bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, öffentlich wiederzugeben, wobei die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes in der Weise erfolgen kann, dass Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort oder zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Werken haben. Die Rechteeinräumung erfolgt unabhängig davon, ob das Angebot nicht downloadfähig oder downloadfähig ist (beispielsweise „Podcasting“ und „Video-Podcasting“) oder ob es entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird. 

Die vorstehend genannten Rechte werden unabhängig von der verwendeten Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik und unabhängig davon eingeräumt, ob die Nutzung mit oder ohne Zwischenspeicherung und/oder mittels eines individuellen Abrufs erfolgt und/oder ob der Empfang bzw. die Wiedergabe mittels Fernseher, Computer oder sonstiger – auch mobiler – Endgeräte erfolgt.

(3)       Des Weiteren hat ZweiDigital auch das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, den Content oder die davon hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie die zum Ton- und/oder Bildträger gehörenden Einzelbilder oder Ausschnitte oder sonstigen im Zusammenhang hergestellten Aufnahmen, zur Herstellung und zum Vertrieb von Waren aller Art sowie zur Vermarktung von Dienstleistungen aller Art unter Verwendung von Namen, Titeln, fiktiven oder tatsächlichen Figuren, Abbildungen, Stimmen, Szenen, Handlungsabläufen, Vorkommnissen und Gegenständen, die in einer Beziehung zu dem Content stehen, kommerziell zu nutzen sowie unter Verwendung derartiger Elemente aus dem Content zu werben.

(4)       ZweiDigital ist berechtigt, den Content in zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten künftigen Nutzungsarten i. S. d. § 31a UrhG auszuwerten. ZweiDigital wird den Creator über die Aufnahme der neuen Nutzung unverzüglich unterrichten.

(5)       Von der Rechteeinräumung sind auch sämtliche Titel- sowie Titelweiterverwendungsrechte (bspw. als Reihentitel) mitumfasst. Der Creator ist verpflichtet, jegliche Titel- bzw. markenschutzrechtlichen Eintragungen des Titels zu seinen Gunsten oder zu Gunsten Dritter zu unterlassen. Für den Fall, dass bereits eine Eintragung für den Creator oder zu Gunsten eines Dritten erfolgt ist, verpflichtet sich der Creator, einer Übertragung an ZweiDigital bzw. einer Löschung oder Änderung zu Gunsten von ZweiDigital zuzustimmen.

(6)       ZweiDigital kann die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Creators ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; sie kann diesen auch sämtliche Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Creators einräumen.

(7)       Stellt sich während der Verwirklichung des Vorhabens heraus, dass die Rechte einschließlich derjenigen am eingeschnittenen Material nicht in dem geforderten Umfang erworben werden können, hat der Creator ZweiDigital unverzüglich entsprechend zu unterrichten.  Er hat die erforderlichen Rechte sodann auf seine Kosten zu erwerben.

§ 8 Mitwirkendenrechte

(1)       Der Creator ist vorbehaltlich der Korrekturen durch ZweiDigital oder deren Kunden bei der Gestaltung seines Content frei, wobei die Regelungen des § 6 dieses Vertrages unberührt bleiben. Er ist daher auch frei darin darüber zu bestimmen, ob er selbst in dem Content (durch Ton und/oder Bild) erkennbar/identifizierbar werden soll. Sollte er den Content so gestalten, dass er darin persönlich erkennbar wird, so ist er sich darüber im Klaren und damit einverstanden, dass seine Person also auch bei einer weiteren Content-Verwertung (§ 7) erkennbar gemacht werden wird. Er willigt auch insoweit in die Contentverwertung ein.

(2)       Der Creator soll es – soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde – bei der Gestaltung des Content grundsätzlich vermeiden, dass Dritte (also andere Personen als er selbst) Personen im Content erkennbar/identifizierbar gemacht werden. Sollte er dies doch einmal unternehmen, so ist der Creator dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass diese Dritten ihm und ZweiDigital die notwendigen Einwilligungen erteilen und Nutzungsrechte übertragen, sodass der Content im Einklang mit diesem Vertrag genutzt werden kann.  Auf die Geltung des § 6 Abs.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 9 Vertragsbruch – Ersatzpflicht

(1)       Verstößt der Creator schuldhaft gegen seine Pflichten nach diesem Vertrag, so haftet er gegenüber ZweiDigital auf Erstattung der dieser daraus erwachsenden Schäden und Aufwendungen.

(2)       Weitergehende Pflichten nach Gesetz oder diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.

(3)       Verletzt der Creator schuldhaft seine Pflichten nach § 6 des Vertrages verliert er den

Anspruch auf Vergütung. Im Falle einer Sachvergütung gemäß § 4 Abs.2 und 3 ist ZweiDigital berechtigt, die Sachvergütung nachträglich zu aktuellem Listenpreis beziehungsweise Gutscheinwert an den Creator zu berechnen.

(4)        Erbringt der Creator die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, entfällt sein Anspruch auf Vergütung.  Im Falle einer Sachvergütung gemäß § 4 Abs.2 und 3 ist ZweiDigital berechtigt, die Sachvergütung nachträglich zu aktuellem Listenpreis oder Gutscheinwert an den Creator zu berechnen. § 5 Abs. 3 für höhere Gewalt bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)       Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

(2)       Auf den Vertrag und alle darauf basierenden Vereinbarungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 

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Ei Gude

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